Betreuungsrecht

Einrichtung einer Betreuung

Das Betreuungsrecht regelt den Schutz und die Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind.
 

Diese Situation kann nicht nur aufgrund einer Krankheit eintreten, sondern zum Beispiel auch durch einen Unfall, in dessen Folge die betroffene Person ganz oder teilweise handlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. einer rechtlichen Betreuerin erforderlich sein.


Mit den folgenden Formularen können Sie die Einrichtung einer Betreuung für Sie oder andere beantragen oder bei einer bestehenden Betreuung ihren zuständigen Betreuer wechseln:

Betreuungsverfügung
Beantragen Sie die Einrichtung einer Betreuung für sich selbst
Betreuungsverfuegung.pdf
PDF-Dokument [49.9 KB]
Anregung Auf Einrichtung Einer Betreuung
Mit diesem Formular können Sie die Einrichtung einer Betreuung für eine hilfebedürftige Person anregen
Anregung auf Einrichtung einer Betreuung[...]
PDF-Dokument [222.4 KB]
Betreuerwechsel
Falls Sie bei einem bestehenden Betreuungsverhältnis den zuständigen Betreuer wechseln möchten, benutzen Sie dieses Formular
Betreuerwechsel.pdf
PDF-Dokument [71.1 KB]

Weiterführende Informationen rund um die Einrichtung von Betreuungen und Vorsorgevollmachten erhalten Sie in der Broschüre zum Thema Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht, welche manchmal als Bevormundung empfunden wird zu vermeiden und bereits im Voraus zu regeln, was geschehen soll, sollten Sie eines Tages auf unterstützende Hilfe angewiesen sein.

Hierzu müssen Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird - meist sind dies Familienangehörige, wie die eigenen Kinder, Ehepartner oder andere nahestehende Verwandte.


Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen und Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden.

Oft macht hier auch die gleichzeitige Einrichtung einer Patientenverfügung (PatVerfü) Sinn um im voraus so weit möglich zu regeln was im Falle eines Falles geschehen soll und so evtl. unerwünschte Behandlungen, Lebenserhaltende Maßnahmen oder Organtransplantationen zu vermeiden.

Patientenverfügung (PatVerfü)

Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen, so dass selbst dann sichergestellt ist, dass der Patientenwille umgesetzt wird, wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Wir beraten Sie umfassend bei der Erstellung einer Patientenverfügung und stellen ihre rechtliche Wirksamkeit sicher.

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